Satzung

1.   

Name, Ort und Zuständigkeitsbereich / Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Türkischer Elternbund Wedel e. V.
In der türkischen Sprache lautet der Name: Wedel Türk Veliler Birligi (WTVB), Vereinsitz ist Stadt Wedel.
Der Gerichtsstand des Vereins: Pinneberg.
Der Verein ist in der Vereinsregister Pinneberg eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.   

Zweck und Ziele des Elternbundes

  • Der Bund arbeitet an der Lösung der Probleme türkischer Kinder, die in Kindergarten
  • sowie Schule und Privatleben auftreten.
  • Wenn die Kinder schulische und erzieherische Probleme haben, will der Bund die Eltern darüber informieren, wie diese Probleme am besten zu lösen sind und ihnen das pädagogische und schulische System in Wedel erläutern.
  • Der Bund informiert die Eltern über die Aufgaben und Verantwortung sowohl der Schule als auch der Familie im Bereich der Entwicklungsbedürfnisse der Kinder und wie man diesen gerecht werden kann.
  • Der Bund bezweckt, dass den türkischen Kindern die Muttersprache türkisch und in den weiterführenden Schulen als die dritte Sprache neben englisch im hiesigen Schulsystem unterrichtet wird. Unser Ziel ist es, dass die türkische Sprache als dritte Fremdsprache (wie andere Fremdsprachen auch) in den Schulen anerkannt wird.
  • Kulturelle Veranstaltungen sowie sportliche Aktivitäten sollen ferner die Integrationsfördernde Pflege der türkischen Kultur und auch anderen Kulturen dienen.
  • Wir streben an, dass jedes Kind von Geburt an, Anrecht auf einen Kindergartenplatz hat, und mit mehrsprachigem Bildungsprozess minimalen Schwierigkeiten auf seinem Lebensweg vorbereitet wird.
  • Der Elternbund strebt die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Verbänden und der Behörden in Bezug auf die Lösung gemeinsamer Probleme an.
  • Der Elternbund ist überparteilich und verfolgt ausschließlich unter 2a) bis 2g) genannte Punkte. Der Elternbund verfolgt keine politischen oder religiösen Zielsetzungen.
  • Um den obigen Punkten gerecht werden zu können, richtet der Elternbund die Aktivitäten und Veranstaltungen an alle Mitglieder und Interessenten: Zur Verbreitung der genannten Ziele dienen auch die öffentlichen Medien, wobei aber eigene Broschüren, Zeitungen usw. herausgegeben werden können.

3   

Gemeinnützigkeit / Mitgliedsbeiträge

  • Der Verein Türkischer Elternbund Wedel e. V. darf sich nicht mit anderen Vereinen oder anderen Gründungen vereinigen. Der Verein und sein Vorstand darf nicht mit Vereinen oder Bündnissen zusammenarbeiten, die gegen die demokratischen Grundordnungen verstoßen. Wenn dieses der Fall ist, wird der Vorstand von seinen Aktivitäten durch den Mitgliederversammlungsbeschluss des Elternbundes abgesetzt.
  • Der Türkischer Elternbund Wedel e. V. mit Sitz in Wedel, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabeordnung. Zweck des Bundes ist, die Förderung der Jugendpflege, Jugendfürsorge, Bildung und Erziehung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erste Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Der von der Mitgliederversammlung beschlossene Jahresbeitrag ist mit Beginn des Geschäftsjahres fällig. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand ermächtigen, Arbeitslosen, Sozialhilfeempfängern, Schülern und Studenten die Beiträge ganz oder teilweise zu erlassen.

4.   

Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Jeder, der unsere Ziele anerkennt und das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann Mitglied werden
  • Die Anmeldung zur Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand eingereicht. Der Vorstand berät und teilt das Ergebnis dem Antragsteller schriftlich mit.
  • Bei Ablehnung des Antrags kann der Antragsteller sich schriftlich an die Mitgliederversammlung wenden.
  • Personen, die den Elternbund geistig und materiell unterstützen, können durch den Vorstandsbeschluss Ehrenmitgliedschaft erwerben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, aber nicht zu Stimmabgabe berechtigt und können nur Ehrenämter bekleiden.
  • Der Ausschuss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn:
    • das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt;
    • es trotz zweimaliger Aufforderung über den Schluss des Geschäftsjahres hin aus seine Beitragsschulden nicht beglichen hat;
    • ein anderer Grund vorliegt.
  • Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss ist binnen einer Frist von einem Monat Berufung einzulegen. Steht ein Ausschluss eines Mitgliedes bevor, dann ist das Mitglied während dieser Zeit sowohl von allen Ämtern als auch von allen Pflichten und Aufgaben entbunden.
  • Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und Ausübung der Mitgliederversammlung zukommenden Rechte.

5.   

Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Ableben eines Mitgliedes. Das Mitglied kann seine Mitgliedschaft schriftlich auflösen, indem seine Kündigung schriftlich an den Vorstand gerichtet wird. Die Kündigung kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen und muss spätestens 3 Monate vor Ablauf des Jahres schriftlich eingereicht werden.

 

6.   

Organe des Elternbundes

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand
  • Prüfungsausschuss

7.   

Mitgliederversammlung

  • Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich einmal durch den Vorstand an einem von ihm bestimmten Ort einberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 2 (zwei) Wochen vor Tagungsbeginn (Tag der Einberufung) schriftlich einzuladen.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden. Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder dies unter Angaben von Gründen schriftlich verlangt. In diesem Fall verringert sich die zu Abs. 7a genannte Einladungsfrist auf mindestens eine Woche.
  • Über die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  • Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
  • Es dürfen nur Mitglieder wählen und gewählt werden, wenn sie mit ihrem Beitrag nicht im Rückstand sind. Wenn man wählen und gewählt werden will, muss man mindestens 3 Monate im Verein Mitglied sein.
  • Die Leitung der Mitgliederversammlung wird von einer Versammlungsleitung, bestehend aus einem Vorsitzenden einem Stellvertreter und einem Protokollführer übernommen. Mitglieder des Vorstandes und des Prüfungsausschusses dürfen nicht für die Versammlungsleitung kandidieren.
  • Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
    • jährlicher Rechenschaftsbericht des Vorstandes.
    • die Ausgaben des Elternbundes werden von dem Kassenprüfer (bestehend aus 3 Personen) im Vorwege geprüft.
    • Einlastung des Vorstandes und des Kassenwartes
    • Sie wählt den Vorstand und den Prüfungsausschuss.
    • Sie beschließt erforderliche Satzungsänderungen.
    • Sie wählt 3 Mitglieder des Wahlausschusses.
    • Sie setzt die Mitgliedsbeiträge fest.
    • Sie stellt die Ehrenmitglieder vor.

8.   

Vorstand

  • Ist der Führungsorgan des Elternbundes. Er wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus 10 (Zehn) Mitgliedern und 4 Stellvertretern. Voraussetzung für eine Kandidatur ist auch eine mindestens 3 monatige Mitgliedschaft.
  • Wenn bei den Vorstandswahlen die Kandidaten auf Listen aufgeführt sind, werden dennoch nicht die Listen, sondern die einzelnen Kandidaten gewählt. Nach der Reihenfolge der einzelnen Stimmenmehrheiten werden 10 Mitglieder und 4 Stellvertreter gewählt. Im falle eine Stimmengleichheit zweier Kandidaten entscheidet zwischen ihnen eine Stichwahl, wobei die größere Anzahl der Stimmen entscheidet. Die Mitglieder, die aus dem Vorstand ausscheiden, werden für die bestehende Amtszeit durch die ersetzt, die bei den Wahlen die nächsthöhere Anzahl von Stimmen erzielt haben.
  • Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Falls niemand auf eine geheime Wahl besteht, wird eine offene Wahl durchgeführt. Der Vorstand wählt unter sich;
    • einen Vorsitzenden,
    • zwei Stellvertreter,
    • einen Kassenwart,
    • einen Kassenwartvertreter,
    • einen Schriftführer,
    • einen Schriftführervertreter,
    • und drei Vorstandsmitglieder.
  • Vorstand des Elternbundes im Sinne des § 26 der BGB sind erster Vorsitzender, dessen 2 Stellvertreter und der Kassierer dessen Stellvertreter. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  • Der Vorstand muss mindestens einmal im Monat unter der Leitung des ersten Vorsitzenden oder seines Stellvertreters zusammenkommen. Bei jeder Versammlung muss ein Protokoll geführt werden.
  • Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins; er verwaltet die Vereinsmittel und entscheidet über deren Verwendung. Die Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einem Geschäftsführer oder einer Geschäftsführerin übertragen, der/die insoweit als besondere(r) Vertreter(in) nach § 30 BGB den Verband vertreten kann.
  • Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich; dabei entstehende Aufwendungen werden ihm erstattet.
  • Die Aufgaben des Vorstandes:
    • Der Vorstand führt die Arbeit des Vereins gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und der Zielsetzung des Elternbundes durch.
    • Er sorgt für eine ordentliche Buchführung, führt eine Inventarliste und ist verpflichtet, jederzeit Auskunft über den Mitgliederstand geben zu können.
    • Der Vorstand regelt den Schriftwechsel (Ein- und Ausgänge) z.B. bei Aufnahmeanträgen oder Kündigungen.
    • Er soll die Aufgaben des Prüfungsausschusses erleichtern.
    • Er legt das jeweilige Arbeitsprogramm des Elternbundes in der Mitgliederversammlung zur Kenntnis vor.
    • Er bereitet für die Mitgliederversammlung das nötige Arbeitsprogramm auf und ist für weitere Fragen zuständig.

9.   

Prüfungsausschluss
Er ist Beratungs- und Prüfungsorgan des Elternbundes. Er wird jeweils für 2 Jahre von der Mitgliederversammlung (wenn nicht anders gewünscht) mit offener Abstimmung gewählt. Das für den Vorstand gültige Wahlsystem gilt auch für den Prüfungsausschuss. Er besteht aus 2 Mitgliedern und 1 Stellvertreter. Er macht dem Vorstand Vorschläge, gibt Ratschläge, überprüft die Vereinskasse und erfüllt satzungsgemäß seine Aufgaben.

10.

Beschlüsse

  • Mitgliederversammlung, Vorstand und Prüfungsausschuss fassen ihre Beschlüsse im Rahmen der Satzung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  • Eine Satzungsänderung ist nur möglich, wenn 3 / 4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder die nötige Mehrheit darstellen.

11.   

Finanzielle Angelegenheiten

  • Alle Beträge über € 300,-- werden auf das Konto des Elternbundes eingezahlt. Kontoführungsberechtigt sind der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertretern und Kassierer mit gemeinsamer Unterschrift. Für Ausgaben, die €200,00 überschreiten, benötigt man intern die Zustimmung des gesamten Vorstandes.
  • Alle Belege von Einnahmen und Ausgaben werden vom Kassenwart entsprechend ihrer Reihenfolge aufgelistet. Der Vorstand hat das alleinige Recht, Quittungen auszustellen. Vorstandsmitglieder, die sich unrechtmäßig in Besitz von Eigentum und Geld des Elternbundes bringen, werden strafrechtlich verfolgt.

12.   

Auflösung

  • Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3 /4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Für die Einladungsfrist gilt Punkt 7. entsprechend.
  • Beschlussfähig ist die Mitgliederversammlung, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlusfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Diese kann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen.
  • Bei Auflösung des Elternbundes oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vereinsvermögen für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Bei Auflösung und Aufhebung des Elternbundes oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen an die Föderation Türkischer Elternvereine in Deutschland (FÖTED), Oranienstr. 34 in 10999 Berlin.
  • Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung zwei Liquidatoren. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 48 ff. BG:

Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung am 15.09.2002 auf der Gründungsveranstaltung beschlossen. Auf der Mitgliederversammlungen am 20.06.2003 und 10.01.2004 wurde der Satzung gemäß den Vorgaben des Finanzamtes Itzehoe geändert.


Sie können die Original-Satzung, die massgeblich im Falle von Unklarheiten ist, hier auch als pdf herunter laden.